Der rechtliche Rahmen
Die Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) widmet dem Datenschutzbeauftragten (englisch Data Protection Officer, DPO) drei Artikel. Art. 37 legt fest, wann die Benennung verpflichtend ist. Es sind drei Fälle: Behörden und öffentliche Stellen; die umfangreiche regelmäßige und systematische Überwachung betroffener Personen als Kerntätigkeit; die umfangreiche Verarbeitung, ebenfalls als Kerntätigkeit, besonderer Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9) oder von Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten (Art. 10). Art. 38 bestimmt seine Stellung: frühzeitige Einbindung in alle Fragen des Schutzes personenbezogener Daten, angemessene Ressourcen, keine Anweisungen bezüglich der Ausübung seiner Aufgaben, Verbot der Abberufung oder Benachteiligung wegen der Erfüllung dieser Aufgaben, unmittelbare Berichtslinie an die höchste Leitungsebene, Verschwiegenheitspflicht und Freiheit von Interessenkonflikten. Art. 39 zählt die Aufgaben auf: unterrichten und beraten, die Einhaltung der Verordnung überwachen, zur Datenschutz-Folgenabschätzung Stellung nehmen, mit der Aufsichtsbehörde zusammenarbeiten und als Anlaufstelle dienen.
Die Kontaktdaten des DPO sind zu veröffentlichen und dem Garante über das dafür vorgesehene Online-Verfahren mitzuteilen; sie erscheinen in den Datenschutzhinweisen, im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten und in den Meldungen von Datenschutzverletzungen. Die Leitlinien WP243 der Artikel-29-Datenschutzgruppe, die der EDPB übernommen hat, und die FAQ des Garante konkretisieren die Begriffe „umfangreich“, „Kerntätigkeit“ und „regelmäßige und systematische Überwachung“. Art. 37 Abs. 6 sieht ausdrücklich vor, dass der DPO ein externer Dienstleister sein kann, der seine Aufgaben auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrags erfüllt; die Leitlinien empfehlen, eine feste Ansprechperson für den Kunden zu benennen, wenn die Rolle von einer Gesellschaft wahrgenommen wird.
Für das Unternehmen steht dabei Konkretes auf dem Spiel. Eine unterbliebene Benennung, obwohl sie verpflichtend ist, oder eine rein formale Benennung mit einem DPO ohne Ressourcen oder in einem Interessenkonflikt zählt zu den Verstößen, die mit bis zu 10 Millionen Euro oder 2 % des gesamten weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden können (Art. 83 Abs. 4). Benennung und Stellung der Datenschutzbeauftragten waren zudem Gegenstand einer koordinierten Prüfaktion der europäischen Datenschutzbehörden.
Unser Ansatz
Die Benennung des DPO ist keine Formalität zum Abheften: Sie schafft eine Funktion, die dann präsent sein muss, wenn im Unternehmen Entscheidungen über Daten fallen. Deshalb legen wir das Mandat als dauerhafte Begleitung der Geschäftsführung und der operativen Funktionen an, mit einem Tätigkeitsplan, der zu Beginn festgelegt und jedes Jahr überprüft wird.
Jede Tätigkeit wird in einer Tätigkeitsdokumentation des DPO festgehalten: erteilte Stellungnahmen, eingegangene Anfragen, durchgeführte Prüfungen, Ergebnisse und Korrekturmaßnahmen. Sie ist das Instrument, mit dem der Verantwortliche bei einer Kontrolle oder Beschwerde nachweisen kann, dass die Funktion eingebunden war und die Entscheidungen abgewogen wurden – auch dann, wenn die Geschäftsführung anders entschieden hat als empfohlen.
Unsere Leistung verbindet juristische und technische Kompetenz. Wir prüfen Verträge mit Dienstleistern und Klauseln zu Drittlandsübermittlungen, bewerten aber ebenso Protokolle, Konfigurationen und Sicherheitsmaßnahmen und sprechen direkt mit der IT. Verfügt das Unternehmen über ein Organisationsmodell nach dem italienischen Gesetzesdekret 231/2001, unterliegt es der NIS2 (italienisches Gesetzesdekret 138/2024) oder betreibt es ein Managementsystem nach ISO/IEC 27001:2022, stimmen wir die Arbeit des DPO mit diesen Gremien und Anforderungen ab: Informationsflüsse zu Computerdelikten an das Überwachungsgremium (Organismo di Vigilanza, OdV), ein einziges Verfahren für Vorfälle und Datenschutzverletzungen, ein einziges Verzeichnis der Dienstleister.
Was unsere Leistung auszeichnet
- Echte Unabhängigkeit: Der externe DPO ist nicht von internen Hierarchien abhängig, und seine Stellungnahme bleibt frei, auch wenn sie unbequem ist.
- Juristische und technische Kompetenz in einer Hand: Wir prüfen Verträge und Klauseln zu Drittlandsübermittlungen, bewerten aber auch Protokolle, Konfigurationen und Sicherheitsmaßnahmen und sprechen direkt mit der IT.
- Integration mit 231, NIS2 und ISO/IEC 27001: Wir stimmen die Arbeit des DPO mit dem Überwachungsgremium und den bereits vorhandenen Managementsystemen ab, mit einem einzigen Verfahren für Vorfälle und Datenschutzverletzungen und einem einzigen Verzeichnis der Dienstleister.
- Messbarkeit: Jahresplan, Tätigkeitsdokumentation und Bericht an die Geschäftsführung machen sichtbar, was getan wurde, was noch offen ist und mit welcher Priorität.