Der rechtliche Rahmen
Das italienische Gesetzesdekret (D.Lgs.) 231/2001 hat die Verwaltungshaftung von Unternehmen für Straftaten eingeführt, die in ihrem Interesse oder zu ihrem Vorteil von Personen mit Vertretungs-, Verwaltungs- oder Leitungsfunktionen, auch faktischer Art, oder von Personen begangen werden, die deren Leitung oder Aufsicht unterstehen (Art. 5). Die Gesellschaft haftet dabei selbst, neben der natürlichen Person: mit nach Quoten berechneten Geldsanktionen und mit Untersagungssanktionen, die den Betrieb unmittelbar treffen – Aussetzung von Genehmigungen, Verbot des Vertragsschlusses mit der öffentlichen Verwaltung, Ausschluss von Zuschüssen und Finanzierungen bis hin zur Untersagung der Geschäftstätigkeit.
Der Katalog der Anlassdelikte ist über die Jahre gewachsen und umfasst heute unter anderem Bereiche, die jedes Unternehmen berühren: Delikte gegen die öffentliche Verwaltung und Korruption (Art. 24 und 25), Computerdelikte (Art. 24-bis), Gesellschaftsdelikte (Art. 25-ter), fahrlässige Tötung und schwere oder schwerste fahrlässige Körperverletzung unter Verletzung der Vorschriften zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz (Art. 25-septies), Hehlerei, Geldwäsche und Selbstgeldwäsche (Art. 25-octies), Delikte im Zusammenhang mit anderen Zahlungsmitteln als Bargeld (Art. 25-octies.1), Umweltdelikte (Art. 25-undecies), Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen ohne geregelten Aufenthalt (Art. 25-duodecies), Steuerdelikte (Art. 25-quinquiesdecies), Schmuggel (Art. 25-sexiesdecies) und Delikte gegen das Kulturerbe (Art. 25-septiesdecies).
Die Art. 6 und 7 weisen den Weg zum Haftungsausschluss: vor der Tat ein Organisations-, Management- und Kontrollmodell verabschiedet und wirksam umgesetzt zu haben, das geeignet ist, die Straftaten zu verhindern, und einem Überwachungsgremium (Organismo di Vigilanza, OdV) mit eigenständigen Befugnissen die Aufgabe übertragen zu haben, das Funktionieren des Modells und seine Beachtung zu überwachen. Daran knüpfen das D.Lgs. 81/2008 (Art. 30) zur Arbeitssicherheit und das D.Lgs. 24/2023 zum Whistleblowing an, das interne Meldekanäle für Unternehmen vorschreibt, die im vergangenen Jahr durchschnittlich mindestens fünfzig abhängig Beschäftigte hatten, für Unternehmen in unionsrechtlich regulierten Bereichen (Finanzdienstleistungen, Geldwäschebekämpfung, Verkehrssicherheit, Umweltschutz) sowie für Unternehmen, die ein 231-Modell eingeführt haben.
Unser Ansatz
Ein Modell wirkt nur dann haftungsbefreiend, wenn es Vorkehrungen beschreibt, die tatsächlich bestehen und die überprüft werden. Deshalb setzen wir bei den Prozessen an, nicht bei den Dokumenten: Wir sprechen mit den Fachverantwortlichen, rekonstruieren, wie in den Risikobereichen entschieden wird (Einkauf, Vertrieb an die öffentliche Verwaltung, Personalwesen, Umwelt, Steuern, Informationssysteme), und messen das Risiko jedes Delikts anhand der bereits bestehenden Kontrollen.
Die Gap-Analyse zeigt, was gegenüber den Anforderungen der Leitlinien von Confindustria und der Rechtsprechung fehlt. Erst danach verfassen wir den Allgemeinen Teil, die Besonderen Teile, den Ethikkodex und die Protokolle und greifen dabei auf das zurück, was im Unternehmen bereits vorhanden ist: ISO-Verfahren, Vollmachten und Befugnisübertragungen, interne Regelwerke, DSGVO-Maßnahmen. Das Ergebnis ist ein einziges Kontrollsystem und keine Überlagerung paralleler Dokumente.
Nach der Verabschiedung begleiten wir das Überwachungsgremium in der heikelsten Phase: der Umsetzung. Fortlaufend betreuen wir Prüfplan, Informationsflüsse, Bearbeitung der Meldungen und rollenspezifische Schulung, mit einem Ansprechpartner, der das System von seinem Aufbau an kennt; stellen wir ein Mitglied des OdV, ist diese Person nicht an der Erstellung des Modells beteiligt. Das Modell aktualisieren wir, sobald sich Anlassdelikte oder Organisation ändern.
Was unsere Leistung auszeichnet
- Reale Vorkehrungen statt Leerformeln: Das Modell entsteht aus den Interviews mit den Prozessverantwortlichen und aus den bereits bestehenden Kontrollen, mit Überarbeitung des Systems der Vollmachten und Zeichnungsbefugnisse; jedes Protokoll beschreibt eine Vorkehrung, die tatsächlich existiert und die das OdV prüfen kann.
- Integration: ein einziges Kontrollsystem für 231-Modell, DSGVO, Arbeitssicherheit und die Systeme nach ISO 9001, 14001, 45001, 37001 und 37301, mit einem gemeinsamen Auditkalender.
- Kontinuität: Wir hören nicht mit der Übergabe des Modells auf, sondern begleiten OdV, Schulung, Whistleblowing und Aktualisierungen bei Änderungen von Vorschriften, Anlassdelikten und Organisation.
- Kenntnis regulierter Branchen: In Energie, Telekommunikation und Dienstleistungen für die öffentliche Verwaltung gibt es spezifische straftatgefährdete Tätigkeiten, die wir kennen und gezielt absichern.